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Die Mitte verlangt klare Regeln für Stellvertretungen an Schulen

14. Januar 2026 – Erkrankte Lehrerinnen und Lehrer müssen im Kanton Basel-Stadt teilweise ihre Stellvertretung selbst organisieren. Eine Motion von Mitte-Grossrätin Andrea Strahm fordert klare Zuständigkeiten, eine kantonale Springer-Datenbank und ein Ende der Stellvertretungssuche durch krank gemeldete Lehrerinnen und Lehrer.

Stellvertretungssuche trotz Krankheit

Auslöser der Motion ist ein aktueller Medienbericht, der aufzeigt, dass Stellvertretungen teils informell über private WhatsApp-Chats organisiert werden müssen.

Wer krank ist, darf nicht auch noch die Schule am Laufen halten müssen.
Andrea Strahm
Grossrätin, Fraktionspräsidentin

Verstoss gegen die Fürsorgepflicht

Diese Praxis widerspricht der Fürsorgepflicht des Kantons gemäss Personalgesetz. Eine krank gemeldete Lehrperson ist vollständig von der Arbeit zu entlasten. Dazu gehört auch die Organisation der Stellvertretung.

Der Kanton verletzt seine Verantwortung als Arbeitgeber, wenn er diese Aufgabe den Betroffenen überlässt.
Andrea Strahm
Grossrätin, Fraktionspräsidentin

Hoher Druck auf Lehrpersonen

Lehrpersonen stehen unter besonderem Druck, da sie sich für «ihre» Klasse verantwortlich fühlen. «Dieser Druck führt dazu, dass Lehrpersonen trotz Krankheit weiterarbeiten, auf Kosten ihrer Gesundheit», sagt Strahm. Zusätzlich fehlt bei informell organisierten Stellvertretungen eine systematische Kontrolle der fachlichen Qualifikation.

 

Forderungen an die Regierung

Die Motion fordert die Erarbeitung eines Konzepts mit folgenden Massnahmen:

  1. Die Schaffung und Pflege einer sicheren Datenbank mit einem genügend grossen Pool an qualifizierten Personen («Springern»), die für Stellvertretungen auf allen Schulebenen in Frage kommen.
  2. Den Erlass der notwendigen Vorschriften für die Zuständigkeit der Organisation einer Stellvertretung im Falle einer teilweisen oder vollständigen, krankheitsbedingten Absenz einer Lehrperson, wobei diese Zuständigkeit nicht bei der krank gemeldeten Lehrperson liegen darf. Ob diese Aufgabe bei den Schulleitungen oder bei einer kantonalen Koordinationsstelle anzusiedeln ist, ist zu prüfen.
  3. Den Erlass einer klaren Weisung an die Schulleitungen, dass die Suche einer Stellvertretung nicht an Lehrpersonen delegiert werden darf, wenn diese sich krankgemeldet haben.
  4. Den Erlass der notwendigen Vorschriften zur Sicherstellung, dass die Regelungen und Massnahmen gemäss den Ziffern 1 bis 3 sinngemäss auch auf die Tagesstrukturen angewendet werden können.

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